A) Allgemeines


1. Geltungsbereich

Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten ausschließlich die nachstehenden AGB für alle Rechtsgeschäfte mit der Fa. KIPF. Entgegenstehende, von den AGB abweichende oder diese ergänzende Bedingungen des Kunden sind für KIPF unverbindlich, auch wenn KIPF nicht widerspricht oder in Kenntnis entgegenstehender oder von den AGB abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos leistet.

2. Angebote, Auftragserteilung

2.1 In Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial enthaltene Angebote und Preisangaben sind freibleibend und unverbindlich.

2.2 KIPF behält sich das Recht vor, mit der Ausführung des Auftrages erst nach Erhalt einer vom Kunden gegengezeichneten Auftragsbestätigung zu beginnen.

2.3 Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

3. Auftragsumfang

3.1 Dem Vertrag liegen die schriftlichen und mündlichen Angaben des Kunden sowie dessen Auskünfte bei der örtlichen Einweisung und die ggf. zur Verfügung gestellten Baupläne und Massenberechnungen zugrunde. Der Kunde ist verpflichtet, über alle für KIPF nicht erkennbaren Erschwernisse zu informieren, die auf die Kalkulation besonderen Einfluss nehmen und die Arbeiten erschweren könnten (z. B. umweltgefährdende Stoffe, Versorgungsleitungen, Kabel, Verbindungen zu bestehenden Nachbargebäuden, gemeinsame Giebelmauern).

3.2 Treten Erschwernisse oder Behinderungen auf, die der Kunde nicht mitgeteilt hat und die für KIPF bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren, so hat KIPF den Kunden unverzüglich nach Entdeckung, möglichst vor Beginn der Arbeiten, darauf hinzuweisen. Werden durch diese Hindernisse die Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorgesehenen Leistungen geändert, so ist ein neuer Preis für die Ausführung der Arbeiten unter Berücksichtigung etwaiger Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Kann über dessen Höhe keine Einigung erzielt werden, so sind beide Parteien zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Kunde hat in diesem Fall den bisher entstandenen Aufwand nach tatsächlich angefallenen und prüfbar nachgewiesenen Lohn-, Material- und Gerätekosten einschließlich eines angemessenen Gemeinkostenzuschlags zu erstatten.

3.3 Der Kunde hat die behördlichen Genehmigungen zu beschaffen und gegebenenfalls das Trennen der Versorgungsleitungen zu veranlassen. Erfolgen diese Leistungen durch KIPF, so kann die Erstattung der hierfür angefallenen Kosten gesondert verlangt werden.

4. Ausführung, Urheberrecht

4.1 KIPF erbringt seine Leistungen unter Beachtung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen und den Bestimmungen der zuständigen Berufsgenossenschaft.

4.2 Der Kunde hat KIPF die für die Baustellenleitung verantwortliche Person zu benennen.

4.3 An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen oder Berechnungen behält sich KIPF sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne schriftliche Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.

5. Haftung

5.1 Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, z. B. bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit), bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Insoweit haftet KIPF auch für seine Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

5.2 Das Recht des Kunden, sich aufgrund einer von KIPF zu vertretenden, nicht in einem Mangel bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen, bleibt hiervon unberührt.

5.3 Ansprüche auf Ersatz von nicht vorsätzlich verursachten Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand oder dem Werk selbst entstanden sind, verjähren in einem Jahr, bei Bauwerken in fünf Jahren.
Die Verjährung beginnt mit Gefahrübergang.

6. Lieferfristen, Termine und Ausführungsfristen

6.1 Von KIPF genannte Liefer- oder Ausführungstermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ schriftlich bestätigt worden.

6.2 Ereignisse höherer Gewalt oder Unterbrechungen, die der Kunde oder Dritte zu vertreten haben, sind KIPF unverzüglich anzuzeigen. Sie berechtigen KIPF, die Zeit der Fertigstellung um die Dauer der Behinderung und eine gemessene Anlaufzeit zu verlängern. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, bei einer erheblichen Dauer der Behinderung wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Bezüglich der Vergütung gilt Ziffer 1.2 Satz 4.

6.3 Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Feuer, Verkehrssperren, Transportstörungen und sonstige von KIPF nicht zu vertretende Umstände gleich, die ihr die Leistung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen.

6.4 Schlechtwettertage, die die Sicherheit der Arbeiten beeinträchtigen, berechtigen auch ohne Anerkennung durch das Arbeitsamt zu jeder Jahreszeit zu einer entsprechend angemessenen Verlängerung der Ausführungsfristen.

6.5 Sofern die vorgesehenen Termine aus Gründen nicht eingehalten werden können, die KIPF zu vertreten hat, hat der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Kunde für diejenigen Leistungen vom Vertrag zurücktreten, die KIPF bis zum Ablauf der Frist nicht erbracht hat. Der dem Kunden neben dem Rücktrittsrecht zustehende Schadensersatzanspruch ist auf 10 % des Wertes der nicht erbrachten Leistungen begrenzt, es sei denn, KIPF, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Beiden Vertragsparteien bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen höheren bzw. niedrigeren Schaden nachzuweisen.

7. Abnahme, Mängelhaftung

7.1 Die Abnahme erbrachter Werkleistungen kann auch formfrei oder stillschweigend erfolgen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die erbrachte Leistung ganz oder teilweise in Gebrauch genommen oder mit Nachfolgearbeiten begonnen wird.

7.2 Bei berechtigten Mängelrügen hat KIPF die Wahl, zum Zwecke der Nacherfüllung nachzubessern oder dem Kunden gegen Rücknahme der beanstandeten Lieferung oder Leistung Ersatz zu liefern. Solange KIPF seiner Verpflichtung zur Behebung des Mangels nachkommt, hat der Kunde kein Recht, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nacherfüllung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Kunde einen entsprechenden Preisnachlass (Minderung) verlangen. Ein Recht auf Rücktritt ist ausgeschlossen, soweit eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist.

7.3 Ein Mangel liegt nicht vor, wenn unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen hinsichtlich Farbe und Struktur.

8. Zahlung

8.1 Vereinbarte Vorauszahlungen, Abschlagszahlung und die Schlusszahlung sind innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig.

8.2 Für den Fall, dass der Kunde mit Zahlungen in Verzug gerät oder KIPF Tatsachen bekannt werden, die objektiv geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern, ist KIPF berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte

  • • im Fall des Zahlungsverzuges die Arbeiten bis zur Zahlung zu unterbrechen,
  • • noch ausstehende Arbeiten nur gegen Vorauszahlung auszuführen,
  • • geeignete Sicherheiten zu fordern, insbesondere die Einräumung einer Sicherungshypothek auf dem Baugrundstück des Kunden in Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruches zu verlangen oder
  • • nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
8.3 Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

9. Eigenschaftsangaben

Eigenschaftsangaben durch KIPF oder seines Zulieferers hinsichtlich der Vertragsgegenstände beschreiben lediglich die Beschaffenheit, stellen aber, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine Garantie dar. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.

10. Kündigung

KIPF ist im Falle der Kündigung, insbesondere gemäß § 649 BGB bzw. § 8 Nr. 1 VOB/B oder § 648a Abs. 5 BGB berechtigt, die Vergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen ohne Nachweis auf 10 % des- ggf. anteiligen - zur Zeit der Kündigung vereinbarten Gesamtpreises zu pauschalieren. Dem Kunden bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen; KIPF bleibt vorbehalten, im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen. Im Übrigen erfolgt die Vergütung gemäß § 649 BGB.

11. Sonstiges

Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.

B) Besondere AGB für Unternehmer und öffentliche Auftraggeber


1. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

1.1 KIPF behält sich bei sämtlichen Lieferungen und Leistungen das Eigentum an Vertragsgegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag und der sonstigen Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

1.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertragesgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen oder zu verarbeiten. Die Verarbeitung und Umbildung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden wird stets für KIPF vorgenommen, ohne dass KIPF hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum von KIPF, soweit nicht nach den gesetzlichen Regelungen ein Dritter Eigentum erwirbt. Wird der Vertragsgegenstand mit dem Kunden nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so entsteht anteiliges Miteigentum nach den Wertverhältnissen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt für den Fall der Verbindung, wobei der Kunde bereits jetzt anteiliges Miteigentum nach den Wertverhältnissen zum Zeitpunkt der Verbindung an KIPF überträgt. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde nicht berechtigt.

1.3 Der Kunde tritt bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung - auch nach Verarbeitung - entstehenden Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages inkl. Umsatzsteuer an KIPF ab. Die Abtretung umfasst auch die Sicherung von Werklohnforderungen von KIPF. Der Kunde tritt auch die Forderungen zur Sicherheit ab, die ihm durch die Verbindung des Vertragsgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
KIPF nimmt die Abtretungen an.

1.4 Der Kunde ist verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, dass der vereinbarte verlängerte Eigentumsvorbehalt nicht aufgrund eines Abtretungsverbotes seines Kunden wirkungslos wird und etwaig Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Abtretung im Verhältnis zum Kunden eingehalten werden. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde KIPF unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

1.5 KIPF ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. KIPF wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat der Kunde KIPF die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; KIPF ist ermächtigt den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

1.6 Mit Zahlungseinstellung oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Rechte des Kunden zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zur Verarbeitung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Dies gilt nicht für die gesetzlichen Rechte des Insolvenzverwalters.

1.7 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so ist KIPF auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen von KIPF aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.

2. Untersuchungs- und Rügepflicht

2.1 Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Eingangstag der Ware beim Kunden. Zur Fristwahrung genügt die fristgerechte Absendung der Mängelrüge.

2.2 Für die unter § 377 HGB fallenden Geschäfte gilt die vorstehende Regelung auch für nicht offensichtliche und verdeckte Mängel, selbst wenn sie sich bei oder nach der Verarbeitung ergeben. Die Untersuchungspflichten nach § 377 HGB bleiben bestehen.

2.3 Jede Mängelrüge bedarf der Schriftform.

2.4 Stellt der Kunde Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erfolgt ist. Anderenfalls entfällt insoweit die Gewährleistung.

3. Erfüllungsort und Gerichtsstand

3.1 Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Markt Berolzheim, sofern nicht ausdrücklich einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist.

3.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebende Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von KIPF.

C) Besondere AGB für Verbraucher


1. Mangelrüge

1.1 Offensichtliche Mängel müssen spätestens zwei Wochen nach Lieferung von Ware oder Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Danach sind Schadensersatzansprüche des Kunden wegen offensichtlicher Mängel ausgeschlossen.

1.2 Die Mängel sind so detailliert wie dem Kunden möglich zu beschreiben.

1.3 Zeigt der Kunde einen Mangel an, der gemäß der Überprüfung von KIPF nicht besteht, und hatte der Kunde bei der Anzeige Kenntnis von dem Nichtbestehen des Mangels oder war er infolge Fahrlässigkeit im Irrtum hierüber, so hat der Kunde KIPF den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass der angezeigte Mangel doch besteht. Im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen ist KIPF insbesondere berechtigt, die bei KIPF entstandenen Aufwendungen, etwa für die Untersuchung der Sache, vom Kunden erstattet zu verlangen.

2. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung Eigentum von KIPF. Der Kunde ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfändungsgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist KIPF berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen, sofern KIPF vom Vertrag zurückgetreten ist.

Stand Mai 2017